Satzung

Die Satzung des Mausbacher Heimatvereins e. V. in der aktuell gültigen Fassung. Du kannst sie hier online lesen oder als PDF herunterladen.

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I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Mausbacher Heimatverein e. V. und hat seinen Sitz in 57258 Freudenberg-Mausbach. Er ist unter Nummer 1604 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen. Der Verein wurde im Jahr 1982 gegründet.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Erhalt von heimatlichen Baudenkmälern sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • die Erhaltung und Pflege überlieferten Brauch- und Volkstums,
  • die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Kenntnis der Geschichte weiten Kreisen zu vermitteln,
  • Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und traditionelles Brotbacken gepflegt werden,
  • Erhalt und Pflege von Denkmälern – Ehrenmal, Alter Friedhof, Dorfgemeinschaftshaus und Backes (altes originales Backhaus),
  • Anlage und Betreuung von Wanderwegen, Ruhebänken und Biotopen,
  • Aktion Saubere Flur,
  • Teilnahme am Dorfwettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ und weiteres.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten, die Aufnahme unterbleibt, wenn der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung widerspricht.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand geschehen kann und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
  • b) durch Ausschluss, der nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann. Über einen etwaigen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 3 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelpersonen 10,00 €, für Familien, eingeschlossen sind alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 15,00 €.

(2) Die Beitragshöhe kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

(3) Im Übrigen sollen die Mittel für die Finanzierung der Vereinsausgaben durch freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Organe des Vereins

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • a) den Jahresbericht
  • b) den Rechnungsbericht der Kassiererin/des Kassierers
  • c) Entlastung des Vorstandes
  • d) Neuwahl des Vorstandes
  • e) Satzungsänderungen
  • f) Wahl der Rechnungsprüfer
  • g) Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder und durch Bekanntmachung am „Schwarzen Brett“ unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.

(5) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der dazu einberufenen Versammlung anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem KassiererIn, der/dem zweiten KassiererIn, der/dem SchriftführerIn und vier Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, worunter sich die/der Vorsitzende oder ihr/sein StellvertreterIn, die/der SchriftführerIn oder die/der KassiererIn befinden muss. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende, im Vertretungsfall ihr/sein StellvertreterIn den Ausschlag.

(4) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der StellvertreterIn und in Vertretung einer/eines von beiden die/der KassiererIn oder die/der SchriftführerIn.

(6) Die/der KassiererIn verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Sie/er nimmt Zahlungen an den Verein gegen ihre/seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen des Vereins erfolgen einvernehmlich mit der/dem Vorsitzenden oder StellvertreterIn.

(7) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglieder entstandene Kosten werden erstattet.

§ 6 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der Mitglieder zur Unterstützung des Vorstandes einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teil.

III. Mitgliedschaft des Vereins

§ 7 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund e. V. mit Sitz in Münster.

§ 8 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins geht aus Abschnitt I. § 1 hervor.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Ev. Hospiz Siegerland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.